BEACCONSULT Rent-a-safe.com (c)   
Beratungsgesellschaft (haftungsbeschränkt) 

Hier können Sie einen Auszug unserer AGB und weitere Informationen lesen 

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Wir möchten Ihnen gerne mit der Präsentation unserer allgemeinen Prinzipien unser Unternehmen näher erläutern. Sie weisen auf allgemeine grundsätzliche Richtlinien des Unternehmens und Arbeitsweise und auch auf allgemein gültige rechtliche Bestimmungen für den Auftraggeber und unsere schutzwürdigen Belange hin und auf das Leitbild unserer Zusammenarbeit mit Klienten und Partnern. Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung. Die AGB für eine Schliessfachregistrierung können Sie unter Reservierung herunterladen.

Ein für Sie unverbindliches Beratungsgespräch wird mit einem üblichen Beratervertrag (als Dienstvertrag oder einem typengemischten Vertrag (Mischvertrag mit Geschäftsbesorgung)) gegen ein branchenübliches Honorar vereinbart. Eine Folgeverpflichtung daraus für eine Schließfachmiete oder Transport und Einlagerung besteht nicht. Die AGB sind Teil einer jeden Zusammenarbeit sofern nichts abweichendes zusätzlich vereinbart wird. Unsere Arbeitsgrundlage ist Vertrauen, Sicherheit und Zusammenarbeit. Das Beratungshonorar und Dienstleistungshonorar variiert und wird individuell angeboten.

Allgemeine prinzipielle Erläuterungen und rechtliches.

1. Allgemeines zur Erläuterung

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der BEACCONSULT Unternehmergesellschaft, fortlaufend auch BEACCONSULT genannt, und seinem Auftraggeber, Kunde, fortlaufend auch Auftraggeber genannt, auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung für Unternehmen und Privatpersonen zur Vermögenssicherung und Einlagerung von Wertbeständen im In-und Ausland sowie Dienstleistungen zur Vermittlung und Bereitstellung und Verwaltung von Schließfächern bei Banken und gewerblichen Schließfachanbietern und privaten Immobilien im In-und Ausland und alle in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, die zum Zwecke der Erfüllung notwendig sind und nicht erlaubnispflichtig sind, sowie der Betrieb einer Online-Plattform für die internetbasierte Vermittlung und Vermarktung von Dienstleistungen für Schließfächer und Geschäftsbesorgungen im In-und Ausland. Die BEACCONSULT berät als Unternehmensberater und für Privatpersonen und bietet dem Auftraggeber eine honorarbasierte Beratung, Unternehmensberatung, Personalschulungen, Dienstleistungen zum Vermögensschutz an. Dazu zählt insbesondere die Beratung und Dienstleistung zum Suchen und Finden und Eröffnen und/oder Mieten oder Überlassung von Bankschließfächern, Schließfächern, Bankkonten, Tresorfächern, Tresoren, Immobilien oder Räumen oder andere Unterbringungsmöglichkeiten für Vermögensbestände oder Wertgegenstände im In-und Ausland und die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Dienstleistungen, wie Transport (sofern zulässig) und Einlagerungen im In-und Ausland, für den Auftraggeber auf dienlichster Weise auszuführen. Die BEACCONSULT fungiert nicht vorrangig als Verwahrer, Teileigentümer oder Eigentümer über Wertbestände des Auftraggebers. Es gilt der abgeschlossene Vertrag. Der Auftraggeber schließt je nach Wunsch entweder einen reinen Beratervertrag ohne Geschäftsbesorgung oder einen Mischvertrag aus Berater-und entgeltlichen Geschäftsbesorgungs-und Dienstvertrag gem. § 675 BGB ab, und auf Wunsch einen gesonderten Miet-bzw. Verwahrungsvertrag. Es besteht keine Folgeverpflichtung nach einer freien aber kostenpflichtigen Beratung einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen. Die Honorarvergütung und ggf. ausgehandelte Prämien und Gebühren werden dem Auftraggeber stets im Vorfelde als Pauschalhonorar mitgeteilt. Es wird keine Werkslieferung vereinbart sondern entweder eine Beratung oder eine gesonderte Dienstleistung in Form des abgeschlossenen Vertrages. Eine entgeltliche Registrierung für einmalig 98,00 € inkl. MwSt wird in einem gesonderten Vertrag und angehörigen AGB festgehalten und zwingt zu keinem Folgevertrag aus diesen AGB.

1.1.1 Die BEACCONSULT verkauft oder vermittelt keine eigenen Finanzdienstleistungsprodukte oder Produkte Dritter und tritt und wirbt weder als Makler, Vertreter, Vermittler, Agentur oder wesensverwandt für solche auf. Beauftragt der Auftraggeber die BEACCONSULT um die Einlagerung von Vermögensbeständen in einem Schließfach wird die Haftung seitens der Bank oder seitens der BEACCONSULT mitgeteilt. In der Regel bieten Banken und Goldhandelshäuser für Schließfächer eine Mindesthaftung für Barmittel oder Schmuck an. Dem Auftraggeber steht es frei nach eigenem Ermessen eine eigene Versicherung für sein Wertgut in einer eigenen Mietimmobilie mit Tresor abzuschließen. Als Aufbewahrungsort gilt hier zum Versicherungsschutz dann das benannte Schließfach oder der Verwahrungsort. Dem Auftraggeber steht es jederzeit frei eine Einlagerung selber vorzunehmen oder von einer Einlagerung Abstand zu nehmen. Es wird dem Kunden eine Beratung und Dienstleistung angeboten jedoch keine Werkslieferung und die BEACCONSULT wird nicht im Namen von Drittanbietern beraten sondern gemeinsam Lösungen zum Vermögensschutz erörtern. Die BEACCONSULT ist frei in ihrer Arbeit und Methoden und ist nicht dem Auftraggeber weisungsgebunden oder Verrichtungsgehilfe oder Handlungsbevollmächtigter oder disziplinarisch unterstellt sondern arbeitet in freier Beratung und Arbeitsweise. Ebenso ist die BEACCONSULT nicht in Vollvertretung, Prokura oder geschäftsführend oder als Handlungsbevollmächtigter für die Unternehmungen des Auftraggebers als Geschäftsführung oder in Assistenz tätig.

1.1.2 Die Seite "Investment" beschreibt die Möglichkeit als Geschäftspartner, als gemeinsames Joint Venture, z.B. als typischer stiller Beteiligter mit der BEACCONSULT Beratungsgesellschaft und ihren Diensten mit einer Vermögenseinlage gem. BGB/HGB zusammen zu arbeiten. Die BEACCONSULT bewirbt und emittiert keine Anteilsscheine, Finanzprodukte wie z.B. Beteiligung an Fonds, Aktienfonds oder Finanzprodukte Dritter oder Genussrechte, Zinsversprechen oder Wertpapiere gem. dem VermAnlG, KAGB und des KWG und tritt nicht als Finanzdienstleister im Einlagengeschäft, wie z.B. Anlageberaterin, Maklerin oder Vermittlerin oder Verkäuferin gem. §§ 34c-34i GewO oder in Verwaltung von Kapitalinvestments oder als Einsammlerin von Kapitaleinlagen auf.

Ausschlusskriterien und weitere Informationen zur BEACCONSULT

1.2 Die BEACCONSULT berät, verhilft, unterstützt oder fördert keinerlei indirekte oder aktive Geschäftseinmischung in geschäftliche oder private Belange des Auftraggebers, auch nicht in Finanzbuchhaltungsfragen oder Steueroptimierungsprozessen des Auftraggebers und tritt nicht als Rechtsberater oder Steuerberater oder Steuerfachgehilfe in jeglicher Art oder Weise oder wesensverwandt auf und wird zu keine der persönlichen oder geschäftlichen Belange in Steuer-oder Steuerrechtsfragen beraten oder handeln. Die BEACCONSULT beteiligt sich ferner nicht für den Auftraggeber mit /als Unternehmensbeteiligung(en), Investments, Anteilseigner, Aktionär oder in anderer Form einer Unternehmensbeteiligung. Die BEACCONSULT leistet keine Bürodienstleistungen zu Steuererklärungen, Insolvenzabwicklungen oder jedwede andere aktive und direkte oder indirekte Involvierung in die geschäftlichen und privaten Aktivitäten des Auftraggebers, noch bewirbt sie diese. Die BEACCONSULT hat und übt keinen Einfluss auf die Unternehmungen des Auftraggebers oder in seine privaten Verhältnisse aus um die Vertragsbestandteile zu erfüllen. Die BEACCONSULT unterhält keine Geschäftskonten im Namen Dritter für sich und/oder nimmt keine Berufsgeschäfte des Auftraggebers wahr, weder privat noch geschäftlich und leitet keine Umsätze an Dritte als Finanzdienstleister gem. ZAG, FinDAG weiter (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz).

1.3 Die BEACCONSULT berät keine Personen ohne gültigen Rechtsstatus und eröffnet, berät oder überlässt keine Schließfächer, Tresorfächer oder Aufbewahrungsmöglichkeiten für jegliche hier oder im Ausland als illegal eingestufte Vermögensbestände oder Sachen wie Elfenbein, zoologische Trophäen, Medikamente, archäologische Kunstgüter, Eigentum von kultureller Bedeutung der Allgemeinheit oder eines Staates, Waffen, gefährliche Stoffe jeder Art sowie keine illegale Substanzen oder Waren jeglicher Art, weder Stückwaren, Unikate oder Massenwaren, die per Gesetz verboten oder nicht zugelassen sind.

1.5 BEACCONSULT kann dem Auftraggeber Unterstützung bei der späteren Verwaltung des Schließfachs anbieten oder eine Rückholung der Wertbestände gegen ein neues Honorar vereinbaren. Der Auftraggeber ist alleine für sein zur Verfügung gestelltes Schließfach oder Depot oder Aufbewahrungsort zuständig und es wird kein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Wird zwischen dem Auftraggeber und der BEACCONSULT ein gesonderter Verwahrungsvertrag für eine Einlagerung in unserer firmeneigenen Tresoranlage im Ausland abgeschlossen, so gilt dieser als Zusatzvereinbarung mit ihren beigefügten AGB zwischen beiden Vertragspartnern. Gleiches gilt für eine Vorab-Registrierung und Schließfachreservierung.

1.5.1 Der Kunde ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sein Wertgut der BEACCONSULT zu übergeben und ist alleine für den Inhalt seines Schliessfachs verantwortlich. Sollte die BEACCONSULT eine vorübergehende Besitzherrschaft und Obhut über das Wertgut inne haben, hat der Auftraggeber jederzeit Herausgabeanspruch seines Eigentums. Es sei denn die Verfügungsmacht und Besitzherrschaft geht auf den Auftraggeber wieder zurück oder die Vermögensbestände oder Sachen (Wertgüter) befinden sich nicht mehr in der Besitzherrschaft und Obhut und billig in Zugriff der BEACCONSULT. Einen kostenlosen Transport aus dem Verwahrungsort besteht für die BEACCONSULT nach Vertragsende nicht mehr, zumal die BEACCONSULT keinen Zweitschlüssel oder Zugang hat. Der Auftraggeber kann aber einen Verwahrungsort der BEACCONSULT vorschlagen und auch um den Transport gegen Bezahlung einen Folgeauftrag anfragen. Die BEACCONSULT ist nicht weisungsgebunden und ist nicht automatisch verpflichtet diesen Vorschlag zu befolgen oder Weisungen zu befolgen sondern wird beratend Vorschläge des Auftraggebers erörtern um eine bestmögliche Lösung des Anliegens zu erreichen. Insbesondere gilt dies für Länder, die von der BEACCONSULT nicht bedient werden können und dies wird dem Auftraggeber stets mitgeteilt und eine Liste der ausgeschlossenen Länder sind in den AGB der Schließfachreservierung zu finden. Die Sicherheit der Wertbestände des Auftraggebers und die der BEACCONSULT steht auch hier im Vorrang sollte ein Folgeauftrag justiziabel erscheinen oder gegen ein Gesetz verstoßen und die BEACCONSULT behält sich das Recht vor einzelne und / oder alle seine Dienste ohne Angabe von Gründen oder Erklärung zu verweigern, und kann unter keinen Umständen für diese Verweigerung haftbar gemacht werden, wenn der Wunsch des Auftraggebers die BEACCONSULT zu Handlungen nötigt oder verleitet oder führt oder zu einer Hilfestellung darstellen würde und gegen die AGB oder gesetzlichen Vorschriften verstößt. Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss im Detail persönlich, auch mit Praxisbeispiel gemäß dem Wunsch des Auftraggebers erläutert. Es wird in jedem Vertragspunkt auf Treu und Glauben und dem Willen den Vertrag erfüllen zu wollen gehandelt. Die BEACCONSULT wird als Unternehmensberatung nach bestem Wissen und Gewissen alles in ihrer Beratertätigkeit tun um den Auftraggeber von jeglichem Schaden für ihn oder sie abzuraten und mögliche und gangbare Lösungen zum Anliegen des Auftraggebers zu unterbreiten. Die BEACCONSULT ist gesetzlich verpflichtet die Personalien des Schließfachmieters intern zu dokumentieren und darf keine anonymen Schliessfächer anbieten, vermitteln oder anonym verwalten. Die BEACCONSULT wird nie Kundendaten an Dritte weitergeben und unterliegt nicht der Bankenaufsicht und ist nicht Teil des internationalen CRS wie für Finanzinstitute. Der Kunde darf jedoch in eigener Verantwortung und Ermessen seinen Zugangsschlüssel weiterreichen. 

Der Kunde wird hier informiert, dass eine Bereitstellung eines privaten Mietdomizils oder Bankschließfachs in folgenden Staaten aufgrund von Reisegefahren oder Visabedingungen nicht möglich ist: Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Algerien, Albanien, Angola, Burkina, Botswana, China, Cote D´Ivoire, Bangladesch, Iran, Irak, Indien, Libyen, Liberia, Libanon, Nepal, Nord-Korea, Serbien, Somalia, Jemen, Syrien, Oman, Bahrain, Weissrussland, Russische Föderation, Uzbekistan, Ukraine, Tadschikistan, Kirgisistan, Myanmar, Laos, Kosovo, Honduras, Kambodscha, Vietnam, Domenikanische Republik, Nicaragua, Ruanda, Kongo, Haiti, Ost-Timor, Indonesien, Kuwait, Malaysia, Malawi, Mosambik, Madagaskar, Mauritania, Pakistan, Eritrea, Saudi Arabien, Turkmenistan, Mali, Niger, Nigeria, Tschad, Sudan, Süd-Sudan, Sierra Leone, Guinea, Guinea-Bissau, Equatorial-Guinea, Benin, Togo, Uganda, Venezuela, Ghana, Gambia, Gabun, Zambia, Zimbabwe, Zentralafrikanische Republik und einige weitere Insel-oder Kleinstaaten, die operativ nicht bedient werden können. Kunden aus diesen Ländern können sich dennoch für ein Schliessfach für 98,00 € registrieren in einem Land, in dem die BEACCONSULT ein Schliessfach anbieten kann. 

2.4 Die BEACCONSULT wird keine Dritte Person, weder natürliche oder juristische, in den Vertrag involvieren und keinerlei Wertbestände, Wertgegenstände oder Wertsachen jeder Art in die Verfügungsmacht oder Besitzherrschaft Dritten übergeben, die keinerlei Bezug zu den Vertragsparteien hat. Bei Übergabe der Schlüssel oder anderer Zugangsschlüssel verbleibt der Auftraggeber alleiniger Zugriffsberechtigter und auf Wunsch die BEACCONSULT. Die BEACCONSULT behält somit keine Zweitschlüssel ohne ausdrücklichen Wunsch und Erlaubnis des Auftraggebers. Sollte die BEACCONSULT einen Werttransport im Kundenauftrag durchführen, haftet die BEACCONSULT für den Werttransport in Höhe ihres Stammkapitals. Sollte sich das Schließfach in einer Bank befinden, wird dem Auftraggeber die Haftung seitens der Bank oder seitens des Unternehmens oder Eigentümers des Verwahrungsorts mitgeteilt sowie die Nutzungsdauer. Die BEACCONSULT UG behält sich vor jedwede Kooperation mit Dritten, wie Notare oder Rechtsanwälte im Wunschland des Kunden, Sicherheitsdienste oder Autovermieter oder Unternehmen zu nutzen um den Kundenauftrag erfüllen zu können.

 Rücktritt des Auftraggebers

2.5 Sollte der Auftraggeber vorzeitig den Vertrag vor der physischen Einlagerung oder Anmietung oder während dieses Dienstes den Vertrag beenden wollen, kann er dies aus wichtigem Grund und das bereits gezahlte Honorar gilt als bisherige Beratung als gezahlt und als bisherige Diensterfüllung als abgegolten und kann nicht zurückverlangt werden. Eventuell bereits gezahlte ausgehandelte Prämien an die BEACCONSULT sind unter keinem Einwand erstattungsfähig und sind Einmalleistungen als Gratifikation und gegen keine weitere Gegenleistung gekoppelt. Der Auftraggeber ist nicht zu einem Dauerschuldverhältnis verpflichtet. Sind bereits übergebene Wertbestände in einem Aufbewahrungsort eingelagert besteht seitens der BEACCONSULT gem. § 697 BGB keine Rückholpflicht zumal die BEACCONSULT keinen Zweitschlüssel behält und der Auftraggeber ist in alleiniger Verantwortung für seinen Besitz und mit der Übergabe des Schlüssels oder Mitteilung über den Aufbewahrungsort endet der Vertrag automatisch gütlich. In diesem Fall kann der Auftraggeber gegen ein weiteres Honorar die Rückholung in Auftrag geben und der BEACCONSULT steht es frei diesen neuen Auftrag anzunehmen. Eventuell bereits gezahlte Prämien sind nicht mehr erstattungsfähig und der Vertrag gilt als gütlich beendet. Wurde ein gesonderter Verwahrungsvertrag in der firmeneigenen Auslandstresoranlage geschlossen, wird die BEACCONSULT bei Aufkündigung eines Verwahrungsvertrages das Schliessfach räumen und dem Auftraggeber sein Wertgut vor Ort übergeben. Der Auftraggeber muss den Erhalt vor Ort quittieren. In diesem Fall kann der Auftraggeber gegen ein weiteres Honorar die Rückholung und den Transport in Auftrag geben und der BEACCONSULT steht es frei diesen neuen Auftrag anzunehmen. Für den Fall eines nicht vereinbarten Umstands oder Vorfalls, gleichgültig welcher Art, wird die BEACCONSULT niemals die Wertbestände des Auftraggebers Dritten übergeben, sondern bis zur vollständig Klärung versuchen bestmöglich zu sichern und eine ordentliche Übergabe anstreben. Anfallende Zusatzkosten werden dem Auftraggeber aufgrund seiner Vertragsbeendigung berechnet. 

Rücktritt seitens der BEACCONSULT

2.6 Tritt bei Vertragsunterzeichnung oder danach eine mutwillige schwere Störung seitens des Auftraggebers des Vertragsverhältnisses oder ein Ereignis ein, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, auch gem. § 313 BGB nicht mehr in Treu und Glauben gewährleistet und zugemutet werden kann, oder durch Täuschung oder Arglist des Kunden bei seinen Angaben, kann und wird die BEACCONSULT alles in ihren Möglichkeiten tun um den Auftraggeber auf die Störung hinzuweisen und um eine Einigung zu erzielen um den Vertrag vertraulich erfüllen zu wollen. Andernfalls wird sie den Vertrag als Vertrauensbruch und somit als Vertragsbruch seitens des Auftraggebers aufkündigen. Das bereits gezahlte Honorar wird, abzüglich der bisher getätigten Kosten und Aufwendungen und MwSt. und einem Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Beratung und Dienste dem Auftraggeber als Differenz dann zurückerstattet. Bereits gekaufte oder angemietete Waren und Dienstleistungen wie Flugtickets, Tresore, Fahrzeuge, Zollgebühren, Meldegebühren im Ausland, Mieten für Immobilien oder Handwerkerdienste wie Tresoreinbauten und weiteren Umsätze, die zur Erfüllung des Auftrages hätten beitragen können, sind nicht erstattungsfähig und werden seitens der BEACCONSULT als aufgewendete Kosten gem. § 693 BGB verbucht und die bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Dienste und Beratung der BEACCONSULT sind abgegolten. Dem Auftraggeber wird jedoch bei Vertragsunterzeichnung mündlich und schriftlich der Verweis auf diesen Punkt der AGB ausdrücklich hingewiesen. Dem Auftraggeber wird jedoch jede denkbare Störung im Beratungsgespräch erläutert und es wird auf Treu und Glauben die Erfüllung des Vertrages angestrebt und gleicher Wille wird dem Auftraggeber unterstellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich mutwillige Störungen des Vertrages zu unterbinden und verpflichtet sich während und nach der Geschäftsbeziehung zu Stillschweigen und jeden Vertragspunkt vertraulich zu behandeln und keinem und keiner Dritten natürlichen oder juristischen Person zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen oder Dritten zu überlassen oder gewerblich zu nutzen. Ferner ist es dem Auftraggeber nicht gestattet den Auftrag im Detail und Vereinbarungen oder die Verträge auf sozialen Netzwerken oder in der Öffentlichkeit offen zu legen, zu verkaufen oder zu kopieren und/oder gewerblich diese zu nutzen.

2.6.1 Die BEACCONSULT berechnet ein branchenübliches Beratungshonorar. Es zwingt keine Seite zu weiteren Vertragsabschlüssen, wie die Vermietung eines Schliessfachs oder Mietimmobilie und der Gegenstand der Beratung ist für beide Seiten freibleibend ohne Kopplungszwang. Honorare, Prämien und Gebühren sind individuell auszuhandeln und sind nicht fix. 

3.0 Zollbestimmungen für einen gesonderten Werttransport 

3.1 Die BEACCONSULT behält sich vor zur Abwicklung des Vertrages sich von Sicherheitsunternehmen oder anderen Logistikdienstleistern, wie die Anmietung von Fahrzeugen oder Reisemitteln jederzeit zu bedienen ohne den Auftraggeber namentlich zu benennen.
Die BEACCONSULT wird auf Wunsch bei grenzüberschreitenden Bewegungen von deklarationspflichtigen Wertbeständen die ggf. erforderliche Anmeldung bei den Zollbehörden vornehmen. Ist eine persönliche Anmeldung des Auftraggebers erforderlich, so wird die BEACCONSULT den Auftraggeber vorher darüber informieren. Bei eventuellen zusätzlichen Zollgebühren, die nicht bekannt gemacht wurden oder nicht absehbar neu auftreten, trägt der Auftraggeber die Gebühren, die dem Auftraggeber dann schriftlich und belegt mitgeteilt werden und eventuelle Gebühren werden von den Wertbeständen in bar beim Zoll ordentlich entrichtet. Dem Auftraggeber wird eine Quittung in Kopie überreicht. Ebenso eine Kopie der Zollpapiere. Die BEACCONSULT wird die Zollbestimmungen in jeder möglichen Form beachten. Die BEACCONSULT handelt eigenmächtig in eigener Verantwortung und ist frei in ihrer Reisetätigkeit oder Art. Das Hauptgeschäftsgebiet ist Europa.


5.0 Abschließende Erläuterungen und salvatorische Klauseln

5.1 Falls einzelne Abschnitte der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder teilweise oder einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen unberührt. Sollten im Vertrag von einem geschriebenen Gesetz oder von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, werden nur diese Bedingungen unwirksam. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Der Gerichtsstand ist Hamburg. Die auf dieser Webseite veröffentlichten AGB sind ein Auszug der vollständigen AGB und dienen zur Erläuterung der Arbeitsphilosophie und Arbeitsweise.

Die vollständigen AGB können wir Ihnen auf Wunsch per PDF zukommen lassen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche und situationsgerechte Beratung und Lösung Ihres Anliegens. Die AGB einer unverbindlichen Registrierung für ein Schließfach im Ausland können Sie unter Reservierung herunterladen.